Für Unternehmen kann folgendes geistiges Eigentum durchaus in Frage kommen
Objekte des geistigen Eigentums
Die angeführten bzw. vergleichbaren Objekte stellen ein Ergebnis wirtschaftlicher Tätigkeit sowohl bei kleinen als auch bei großen Betrieben dar. Zu Objekten des geistigen Eigentums werden sie allerdings nur im Falle einer gesetzlichen Festlegung der entsprechenden geistigen Eigentumsrechte.
Ausschließlichkeitsrecht auf angeführte Objekte wird wie folgt festgelegt:
- als Erfindungspatente oder Gebrauchsmuster (neue konstruktive Lösung für eine bekannte Vorrichtung, verfahrenstechnisch eigenartige Veränderungen in einer bekannten Produktionstechnologie, Verpackungsform);
- Patent auf ein Geschmackmuster (Äußeres Erscheinungsbild eines technisches Produktes; Etikett, Verpackungsform);
- Warenzeichenurkunde (Wort- bzw. Bildkennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, Etikett, Verpackungsform).
Bei Softwares und Datenbanken können die Ausschließlichkeitsrechte dadurch festgelegt werden, dass diese staatlich registriert und entsprechende Zeugnisse ausgestellt werden.